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Zulässiges Gesamtgewicht


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Das wird vom Hersteller festgelegt. Die 115kg geringeres zGG sind als Reserve zugunsten der zul. Achslasten zu betrachten, da du ansonsten exakt mittig bzw. entsprechend der zul. Verteilung zwischen Vorder- und Hinterachse beladen müsstest, damit die zul. Achslasten nicht überschritten werden.

 

Die ist in der Praxis aber nicht gewährleistet. Wenn das nicht eingehalten werden kann, wird also immer eine Achse mehr Gewicht abbekommen als die andere Achse. Gerade beim Cali ist die aufgrund der Zuladungssituation die Hinterachse schnell überladen. Der geringere Ansatz beim zGG dämpft dieses Risiko.

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Dass bedeutet ich erhöhe mit meinem neuen Fahrwerk auch gleichzeitig das zulässige Gesamtgewicht ? 

 

Das Twin Adjust Sensitiv hat eine eingetragene VA = 1750kg HA=1720kg = 3470kg

 

Abzüglich der 115kg = 3355kg ?

 

 

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Nein.


1. So weit ich weiß kann man mit diesem Eibach Fahrwerk nicht Auflasten. Es gibt kein Auflastungsgutachten. Man darf es aber bei Fahrzeugen verbauen, die schon entsprechend große eingetragene Achslasten haben.

2. Der Hersteller legt ein zulässiges Gesamtgewicht fest. Das hat erst mal nichts mit den Achslasten zu tun. Sondern z.B. mit der Leistungsfähigkeit der Bremsanlage.

Er legt außerdem zulässige Achslasten fest. Das hängt hauptsächlich mit den Federn zusammen. 
Die Achslasten müssen dabei mindestens so groß sein, dass bei Vollbesetzung der eingetragenen Sitzplätze und Rest der Zuladung im Kofferraum keine größere tatsächliche Belastung auftritt. 
In der Regel wird die Summe der Achslasten also größer als zGG sein. Mindestens gleich groß. Wie groß die Differenz ist, ist vollkommen unterschiedlich. Selbst beim (Beach, Küchencali, zGG 3000 oder 3080 kg).

 

Wenn du Auflasten willst, solltest du ein anderes Fahrwerk nehmen. Luftfahrwerk oder VB Federn.

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Nein, so einfach ist das nicht. Knox hat es schon geschrieben.

 

Die Achslasten sind nicht alles. Vorhandenes Grundfahrwerk, Bremsen, Traglast der Felgen und Reifen, Einpresstiefe der Felgen usw. spielen eine Rolle. Du benötigst ein Gutachten des Herstellers der Fahrwerkskomponenten, der die Änderung des zGG bescheinigt und festlegt, welche Lasten unter welche Bedingungen freigegeben werden können und welche Einschränkungen damit ggf. verbunden sind.

 

Goldschmitt z.B. hat bei mir zu seinem Luftfahrwerk die Erhöhung Achslasten für vo. und hi. auf 1.750kg bescheinigt. Das zGG dagegen wurde auf 3.300kg beschränkt und gleichzeitig die voher mögliche Addition der 100kg Stützlast im Anhängerbetrieb aufgehoben. Voraussetzung dazu waren, dass vom Fahrzeughersteller VW das Fahrwerk mit der 17“ Bremsanlage und dem 3.080kg zGG eignbaut war, die Felgen und Reifen min. einer Traglast von 875kg aufweisen und eine vom Fahrwerkshersteller freigegebene Einpresstiefen der Felgen nicht unterschritten wird.

 

Damit kann dann der TÜV was anfangen, der die Änderungen prüft, abnimmt und einträgt.

Bearbeitet von ibgmg
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Das passt nicht ganz, oder?

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Servus,

 

wo wir hier gerade so schön rechnen ...

Wie wird denn eigentlich die Stützlast der AHK mit "eingerechnet" ? Bei 100kg Stützlast, Reifen LI103 sind dann als Achslast hinten max. 1650kg möglich  (2x 875kg = 1750kg abzügl, 100kg Stützlast) ?

Wird das so vereinfacht gerechnet ?

 

Grüße,

Erik

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Ausschnitt aus dem Teilegutachten vom Fahrwerk.

 

Und was bedeutet dann da die 1750 und 1720 ?

 

Steht auch so im Fahrzeugschein bei mir.

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Gar nicht!

Normalerweise darf man die zul. HA-Last nicht überschreiiten. Egal, ob man viel Gepäck dabei hat oder ob man 100 kg auf Kupplung hat. Der Reifen muss eine ausreichende Tragfähigkeit für die zul. HA-Last haben. Beispiel Markus (und auch bei mir): HA-Last 1750 kg = mindestens LI 103 = 875 kg Radlast.

Manche Hersteller erlauben bei Anhängerbetrieb (nicht bei Nutzung der AHK für einen Radträger o.ä.!) eine höhere HA-Last und/oder ein höheres zGG. Diese zusätzliche Last muss beim LI der Reifen nicht berücksichtigt werden!

Beispiel Serien-T6 Beach: HA-Last = 1550 kg (also hinten theoretisch LI 99 ausreichend); bei Hängerbetrieb hinten +105 kg = 1655 kg. Das wäre auch noch zulässig mit den LI99 Reifen hinten

Das, was ich schon geschrieben hatte:

Dann hat dein Prüfer das Gutachten nicht verstanden und etwas falsches eingetragen. Ob du nun Glück oder Pech hattest, weiß ich nicht...

 

Welche Felgen hast du denn? Haben die überhaupt 875 kg Traglast?

Wenn nicht, dann fährst du mit nicht zugelassenen Rädern.

Bearbeitet von Knox16
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Das weiß ich nun auch nicht.

 

Ich habe die original VW Springfield 18" Felgen.

 

 

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Die hat, soweit ich weiß, nur 850 kg Radlast.

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Huch, damit hätte ich ja nun garnicht gerechnet. Danke für Deine Ausführungen.

 

Grüße,

Erik

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Was Masse ist steht in der ZB1: Bei mir stand früher drin: F.1 und F.2 + 100 kg (zGg) und 7.2/8.2 + 75 kg (HALast) bei Anhängerbetrieb. Mit der GS-Auflastung auf 3500 kg (1750kg/1900kg VA/HA) ist das allerdings verschwunden.

 

Zu beachten wäre im Hängerbetrieb dann noch die Gesamtzugmasse von höchstens 5300 kg.

Bearbeitet von MarBo
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Darf ich mich da nmal anhängen:
Ich möchte von 3500 auf 3300 ablasten (Fragt bitte nicht, warum, das ist eine längere Geschichte). Ein TÜV-Prüfer sagte mir jetzt, mit meiner derzeitigem Radkombi natürlich kein Problem, Reifenkombi ist ja für 3,5 eingetragen. Wenn ich jetzt auch mal die Original Reifen/Felgen von VWN mit LI 103 fahren will, muss das zusätzlich eingetragen werden und...?der Prüfer will die Reifen sehen? D.h. ich kann die Eintragung nur mit 2x hinfahren und Sommer/Winterreifenwechsel kombinieren?

Der hatte keine Lust, die Ablastung durchzuführen? Ich bin wieder gefahren...

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Natürlich frage ich jetzt trotzdem nach dem warum...  Könnte doch ansonsten auch der TÜV in Walldürn machen. Die kennen ja beide Gutachten. Notfalls geht man schnell rüber Die ET bleibt ja geregelt. Für das zu fahrende Rad muss eine Traglastbescheinigung vorliegen.  Und man wird nicht um eine Felgenbindung herumkommen. Eingetragen wird nur das vorgeführte Rad mit Bescheinigung.  LI ist dann 103.

Bearbeitet von MarBo
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