OPAWIT Geschrieben 17. Juli 2020 Teilen Geschrieben 17. Juli 2020 In Deutschland auf Autobahnen und Kraftverkehrsstraßen 100km/h. Im Ausland genau so schnell wie alle anderen Fahrzeuge über 3,5t. Die Sonderregelung in D gilt aber nur für die Geschwindigkeit, das LKW-Überholverbot z.B. gilt trotzdem. Link zu diesem Kommentar
tonitest Geschrieben 18. Juli 2020 Teilen Geschrieben 18. Juli 2020 You do not have the required permissions to view the quote content in this post. Das bedeutet dann: außerorts und keine AB bzw Kraftfahrtstraße: 60 km/h (ok, halten sich auch die allerwenigsten LKW-Fahrer dran und viele der Kraftfahrer wissen es gar nicht, daß LKWs dort nur max 60 km/h fahren dürfen...) Link zu diesem Kommentar
Stoni Geschrieben 18. Juli 2020 Teilen Geschrieben 18. Juli 2020 You do not have the required permissions to view the quote content in this post. Nein, das gilt erst ab 7,5t. Link zu diesem Kommentar
Tom50354 Geschrieben 18. Juli 2020 Teilen Geschrieben 18. Juli 2020 You do not have the required permissions to view the quote content in this post. sehe ich anders.. Viele Womofahrer übrigens auch. Ein GC ist ein M1 Fahrzeug - Fahrzeuge der Klasse M1 sind für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Das Zeichen 277 „Überholverbot für Lkw“ gilt für alle Kraftfahrzeuge mit einer Gespann-Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, wobei Personenkraftwagen und Omnibusse ausdrücklich ausgenommen sind. 2 Link zu diesem Kommentar
n.t5 Geschrieben 18. Juli 2020 Online Teilen Geschrieben 18. Juli 2020 (bearbeitet) Genauso handhabe ich es die ganze Zeit . Leider steht oft das Verkehrszeichen 277 rum. Überholverbot für Kraftfahrzeuge (mit einer zulässigen Gesamtmasse) über 3,5 t . Das ist dieses, welches fälschlicherweise suggeriert, dass es nur für LKW gilt. Ist aber zum Glück nur in Deutschland so, im Rest der Welt gilt es auch tatsächlich nur für Lkw. Bearbeitet 18. Juli 2020 von n.t5 Link zu diesem Kommentar
OPAWIT Geschrieben 18. Juli 2020 Teilen Geschrieben 18. Juli 2020 (bearbeitet) Das Problem ist, dass ein PKW zwar ein M1 ist, aber ein M1 nicht zwingend ein PKW. Ein Wohnmobil ist ein Sonstiges Kfz Wohnmobil und über 3,5t nach EU-Recht ein M1, aber eben kein PKW. You do not have the required permissions to view the link content in this post. Bearbeitet 18. Juli 2020 von OPAWIT 1 Link zu diesem Kommentar
Gast Geschrieben 18. Juli 2020 Teilen Geschrieben 18. Juli 2020 (bearbeitet) You do not have the required permissions to view the quote content in this post. Die EG-Fahrzeugklassen beziehen sich auf die EU-Typgenehmigung. Es gibt zwar keine eindeutige Begriffsdefinition in der StVO, aber offensichtlich wird dort zwischen "PKW" und "Womo" unterschieden. Sonst würde es kein Sinn machen, dass es die You do not have the required permissions to view the link content in this post. und gibt. Man muss also damit rechnen, dass zunächst mal Womos nicht ausgenommen sind beim Zeichen 277. Nein. Ein M1 SA ist ein Kfz zur Personenbeförderung mit zwechbestimmtem Aufbau. "SoKfZ Womo" war eine nationale Fahrzeugklasse in D. Nö. M1 hat keine Gewichtsbeschränkung. Solange es max. 8 Mitfahrerplätze gibt... M2 ist mehr als 8 Plätze bis 5t, M3 über 5t. Bearbeitet 18. Juli 2020 von Knox16 Link zu diesem Kommentar
OPAWIT Geschrieben 18. Juli 2020 Teilen Geschrieben 18. Juli 2020 @Knox16 Den Fehler mit dem M2 hatte ich direkt korrigiert. Die Bezeichnung SoKfz. ist natürlich nicht mehr ganz aktuell aber von ihrem Sinn her noch da. Die Klassifizierung findet sich in der Zulassungsbescheonigung Teil 1 in Zeile 5. Und dort steht unter anderem "Wohnmobil". Die deutsche StVO orientiert sich aber augenscheinlich an den alten Bezeichnungen. Vielleicht sollte das Problem tatsächlich mal höchstrichterlich geklärt werden. Link zu diesem Kommentar
Gast Geschrieben 18. Juli 2020 Teilen Geschrieben 18. Juli 2020 Es gibt diverse Urteile rund um das Thema, vor allem zur Abgrenzung PKW/LKW. Die Fahrzeugklasse, egal ob national oder EG, hat dabei teilweise nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Man muss auf jeden Fall damit rechnen, zunächst ein Knöllchen zu bekommen und sich hinterher sein vermeintliches Recht einklagen zu müssen. Je nach Stundenlohn ist das dann ggf. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Link zu diesem Kommentar
ran4x4 Geschrieben 18. Juli 2020 Teilen Geschrieben 18. Juli 2020 nochmal zurück zum drübergeschriebenen Navi : ich habe bewußst kein Navi mitbestellt, denn ich habe vom Vorgänger, der bei 3,85 t lag und obendrein 3,20 Höhe hatte , mein Navigon / Truckausführung übernommen. Das kann ich gut bedienen, muss nix neues lernen und vor allem sind die Fzg. daten einprogrammierbar in Gewicht, Höhe u. ( glaub ich ) auch Anhängertransport. Jetzt kann ich beim Navigieren zu Zielen immer davon ausgehen, daß das Navi alles was die Stammdaten ausmacht, richtig auswählt !! Wo gibts denn das, daß das vom Werk bestellte Navi die falsche Software „drauf hat“ !! Wäre für mich ein erheblicher Reklamationsgrund. Also einfach die dem Fzg. entsprechende Software einfordern, denn das lückenhafte Navigieren macht dieses neue Navi wertloser als der Sonderausstattungspreis , der dafür gezahlt wurde. Mein Navi hat mal etwas über 140.- Euronen gekostet und tut mindesten bis 2021 aktuelle Führungsarbeit in ganz Europa gut geführte Reisegrüße auch in unbekannten Gebieten ran4x4 Link zu diesem Kommentar
Tom50354 Geschrieben 22. Juli 2020 Teilen Geschrieben 22. Juli 2020 You do not have the required permissions to view the quote content in this post. In meiner Auftragsbestätigung von Volkswagen steht aber "PKW-Ausführung" Link zu diesem Kommentar
OPAWIT Geschrieben 22. Juli 2020 Teilen Geschrieben 22. Juli 2020 Wie VW das nennt ist ziemlich Wurscht. Außerdem ist PKW-Ausführung nicht gleich PKW-Zulassung. Link zu diesem Kommentar
Tom50354 Geschrieben 22. Juli 2020 Teilen Geschrieben 22. Juli 2020 Aha... Du schreibst als ob du die Weisheit mit Löffeln gefressen hat. Promobil schreibt auch nur "Nach unserer Kenntnis" Fakt ist, dass der Gesetzestext im Promobilbeitrag falsch wiedergeben ist. Zeichen 277 – Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (später 3,5 t), einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Link zu diesem Kommentar
OPAWIT Geschrieben 22. Juli 2020 Teilen Geschrieben 22. Juli 2020 @Tom50354 Wenn du meinst hier beleidigen zu müssen, wenn jemand nicht deiner Meinung ist, solltest du darüber nachdenken, ob du hier richtig bist. Link zu diesem Kommentar
Tom50354 Geschrieben 22. Juli 2020 Teilen Geschrieben 22. Juli 2020 Achso ja ob ich hier in meinem Forum richtig bin? Ja ich denke schon. Wir versuchen hier die absolut nicht eindeutige Lage zu klären und du ballerst deine Meinung als Fakt hier rein. Ich behaupte nicht, dass ich Recht habe. Ich versuche nur das richtige heraus zu finden. Fakt ist, dass in der STVO unter 277 von Personenkraftwagen die Rede ist. Fakt ist, dass die Fahrzeugklassenaufteilung gar keinen PKW kennt. Man kennt dort nur: Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung Wenn jetzt davon ausgegangen werden darf, dass Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung gleichzusetzen sind mit PKW´s ist meine Vermutung richtig. Wenn nicht stimmt deine Behauptung. Wenn letzteres stimmt: Woran erkennt man einen PKW im Kfz-Schein? Link zu den EG Klassen: (Seite 14) You do not have the required permissions to view the image content in this post. Link zu diesem Kommentar
Empfohlene Beiträge
Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren
Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können
Benutzerkonto erstellen
Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!
Neues Benutzerkonto erstellenAnmelden
Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.
Jetzt anmelden