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Versicherungen: Beitragsvergleich und Ersparnis


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Wir hatten unsere Versicherung bei der Accura abgeschlossen. Die Erfahrungen waren enttäuschend, sowohl preislich (die Konkurrenz war für uns jetzt ca. 300 € günstiger) als auch bei der Schadensabwicklung.

 

Anfang Juli des vergangenen Jahres wurde unser Cali im Rahmen des sogenannten „Spiegeltricks“ beschädigt.

 

Beim Vorbeifahren schlug in Südtirol jemand hinten rechts gegen den Cali. Beim Anhalten wurden wir gezielt abgelenkt, während eine weitere Person auf der Fahrerseite vorne links eine alte Sonnenbrille im Wert von ca. 40 € durch das halb geöffnete Fenster entwendete. Wir hatten den Cali beim Verlassen vorsichtshalber abgeschlossen.

 

Als ich die Polizei rief, flüchteten die Täter. Dank Fotos von deren Fahrzeug konnten die Täter ermittelt werden. Die italienische Staatsanwaltschaft bestätigte, dass es sich um einschlägig vorbestrafte Personen handelt. Im Dezember 2025 konnten wir die Täter auf Bitten der Staatsanwaltschaft anhand von Vergleichsbildern zweifelsfrei identifiziert werden.

 

Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch Diebstahl sowie Beschädigungen, die unmittelbar und zielgerichtet auf eine Entwendung gerichtet sind.

 

Die hier strittige Beschädigung stellt eine typische Vorbereitungshandlung dar und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwendung. Dennoch lehnt die Versicherung die Regulierung ab.

 

Rechtsprechung:

 

BGH, 17.05.2006 – IV ZR 212/05
Schäden, die durch die Verwirklichung eines Diebstahls entstehen oder in adäquatem Zusammenhang stehen, sind Teilkaskoschäden; Vorbereitungshandlungen wie Aufbrechen oder Beschädigen von Fahrzeugteilen werden ersetzt.

 

OLG Hamm, 08.02.2012 – I‑20 U 172/11
Teilediebstähle von Fahrzeugteilen sind durch Teilkasko abgedeckt, wenn die Beschädigung kausal auf die Entwendung gerichtet ist.

 

Ausnahme, hier nicht einschlägig:

 

BGH, 24.11.2010 – IV ZR 248/08
Schäden aus Mutwillen oder Frust nach einem missglückten Diebstahl fallen nicht unter Teilkasko. Im vorliegenden Fall war der Schaden jedoch zweckgerichtet für den Diebstahl.

 

Fachliteratur:

Fachkommentare (Burhoff/Weinreich, §§ 3‑5 AKB; Haufe Fachartikel 2022) bestätigen, dass Teilkasko Schäden ersetzt, die kausal und final auf eine Entwendung gerichtet sind, auch wenn sie vor der eigentlichen Entwendung auftreten.

 

Nach unserer Auffassung handelt es sich daher um einen Teilkaskoschaden. 

 

Nach längerem Schriftwechsel schrieb die Versicherung final:

 

„Die Teilkasko deckt Schäden ab, die durch bestimmte Ereignisse wie z. B. Diebstahl, Brand, Glasbruch oder Wildunfälle verursacht werden. Ein Einbruchsdiebstahl oder Diebstahl aus dem Fahrzeug ist nur dann Teil der Teilschadenabdeckung, wenn er durch den Täter unter Einsatz von Gewalt oder Einbruchshandlungen verursacht wurde.

In Ihrem Fall liegt jedoch kein Einbruchsschaden vor, sondern es wurde lediglich eine Sonnenbrille, vermutlich durch das offen gelassene Fenster, entwendet. Es scheinen keine Einbruchsspuren an Ihrem Fahrzeug zu geben, die auf eine gewaltsame Handlung oder einen Einbruch hinweisen würden. Auch die Schilderungen im Polizeibericht deuten nicht auf einen Einbruch hin, sondern auf eine mutwillige Beschädigung bzw. Vandalismus. Dies stellt keinen Schaden dar, der unter die Teilkasko fällt.“

 

Nach unserer Auffassung greift die Teilkaskoversicherung hier klar, da die Beschädigung kausal und final auf die Entwendung gerichtet war. Da die Versicherung dies ablehnt, wird der Fall nun wohl vor Gericht weiterverhandelt.

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hallo,

 

nur für mein Mitdenken:

es sind ca. 40 € Schaden in Form der Sonnenbrille entstanden und um welchen Schaden am Bus geht es zusätzlich?

 

fragende Grüße

msk

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Und welcher Schaden am Cali ist hier entstanden?

 

Dieser Schaden ist ja wohl durch die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs, respektive durch den (bekannten) Schädiger auf zivilrechtlichem Wege ersatzpflichtig.

 

Aber wir sind hier ganz weit weg vom Thema !!!!

 

Gruß T2-Fahrer

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Nicht schön aber wohl "angemessen".

 

lg

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