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Rechtliche Fallstricke bei der Internetnutzung


JoJoM

Empfohlene Beiträge

Moin,

 

ich hab mal wieder einen interessanten Newsletter von PC-Welt:

 

Rechtliche Fallstricke bei der Internetnutzung - Urheberrecht, Facebook, Filesharing, Privatverkauf - Business-Sicherheit - PC-WELT

 

Unter anderem steht da was zu Foren drin:

In Foren, auf eigenen Internetseiten oder Mails wird die Netiquette (also die Verhaltensregeln für den Umgang miteinander) oft nicht eingehalten. Doch aufgepasst: Beleidigungen und wüste Pöbeleien können weitreichende Folgen haben. Neben einer Abmahnung mit einer Unterlassungsaufforderung eine bestimmte Äußerung nicht mehr zu machen und diese unverzüglich zu entfernen, wird die Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft. Wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird, die geeignet ist, jemanden herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden, droht gemäß § 187 Strafgesetzbuch sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2007 (Az.: VI ZR 101/06) entschieden, dass bei Beleidigungen in einem Internetforum Unterlassungsansprüche auch gegen den Forum-Betreiber gegeben sein können. Wer jedoch als Autor einer Beleidigung ausfindig gemacht werden kann, kann natürlich auch persönlich in Anspruch genommen werden. Die Frage, ob eine Beleidigung oder lediglich eine Meinung vorliegt, die durch das Grundgesetz geschützt ist, lässt sich manchmal nicht ganz einfach treffen. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.

Strafrechtlich relevant sind im Übrigen nicht nur Beleidigungen, auch die Gotteslästerung ist gemäß § 166 Strafgesetzbuch immer noch ein Straftatbestand. So hatte sich ein Blogger eine Strafanzeige eingefangen, weil er in seinem Blog die katholische Kirche in Zusammenhang mit der laufenden Debatte über die Missbrauchsfälle als "Kinderficker-Sekte" bezeichnet hat. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Amtsgericht Berlin hatte das Verfahren jedoch nicht eröffnet. Dies hätte aber auch anders ausgehen können.

Bei der Kritik an Firmen oder Produkten kommt es auch hier wiederum auf den Ton und den Inhalt an. Dies gilt letztlich auch bei Bewertungen über Verkäufer auf Plattformen wie eBay oder Amazon. Solange eine Tatsache richtig ist, darf diese auch geäußert werden. Eine Meinung ist dann zulässig, wenn sie nicht beleidigend und nicht unnötig herabsetzend ist. Wer seinem Ärger über ein Produkt oder eine Dienstleistung Luft machen möchte, kann dies somit tun, sollte jedoch objektiv bleiben.

 

 

Und für unsere Facebookliebhaber ist auch was dabei:

Soziale Netzwerke wie Facebook sind darauf ausgelegt, Inhalte mit anderen zu teilen. Wird in einem sozialen Netzwerk ein Link geteilt, wird aus der Link-Quelle ein kleines Vorschaubild sowie gegebenenfalls ein Textauszug dargestellt. Die Frage, ob mit dieser Vorschau auch eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist zurzeit noch ungeklärt. Es sind bereits erste Abmahnungen bekannt, in denen eine Urheberrechtsverletzung bei Vorschaubildern bei Facebook gerügt wird. Konkrete Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik jedoch noch nicht. Auf den Umstand, dass ja nicht der Nutzer, sondern Facebook automatisch die Vorschau erstellt, kommt es rechtlich nicht an. Über kurz oder lang wird das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, diese Frage klären. Wer auf Nummer sichergehen will, kann bei Facebook "Kein Miniaturbild" anklicken.

 

Klickt einfach mal den Link an, auch der Rest ist interessant.

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