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Fahrradträger Anhängerkupplung


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Hallo zusammen,
 

ich habe dazu leider noch nix gefunden...möchte aber auch nicht abstreiten, dass ich es überlese habe 😉

 

Thule Easy Fold XT 3 lässt sich mit Rädern am T6.1 abklappen und die Heckklappe öffnen, wenn die Stopper entfernt werden.
so viel habe ich verstanden.
Wie verhält es sich mit der Santu Box.
Lässt sich die Heckklappe dann auch noch öffnen?
Hat hier jmd Erfahrungen?

 

Viel lieber hätte ich ja tatsächlich die NICHT Fold- Variante, aber scheinbar ist es ein Unding die dazugehörige Box iwo zu erwerben 😞

 

Viele Grüße 
Nadine

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Nö:

 

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Doch. Die Meldung ist falsch. Lies 

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.  Der ADAC hat das einfach nicht sauber recherchiert.

 

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Leider steht der Weg zum Dekret selbst auf diesem Weg nur zahlenden Abbonenten zur Verfügung, andere können den Link nicht anklicken. Magst Du ihn vielleicht mal rauskopieren, bitte? 

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Hab kein Abo, kanns aber trotzdem lesen

 

Hier die Kopiererei 

 

Gute Nachrichten für Bike-Reisende, die ihr Fahrrad am Heck des Autos mit nach Italien nehmen wollen - das hieß es im Januar 2025. Jetzt warnt der ADAC: Die Lage sei noch nicht geklärt. Drohen doch Bußgelder beim Fahrradtransport in Italien?

Update vom 28.5.2025

Im Januar 2025 gab es vermeintlich gute Nachrichten für bikende Italien-Urlauber: Die Warntafel-Pflicht zur Kennzeichnung von Fahrrädern auf dem Heckträger schien vom Tisch. Siehe dazu unsere ursprüngliche Meldung weiter unten. Laut ADAC warnt jetzt der italienische Automobilclub ACI jedoch vor drohenden Bußgeldern. Eine Kehrtwende?

Auslöser für die Unklarheiten ist eine Gesetzesänderung vom Januar 2025 und ein Rundschreiben des italienischen Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr. Darauf beruht auch unsere ursprüngliche Meldung. Während sich viele Juristen einig gewesen wären, dass man daraus Erleichterungen beim Fahrradtransport ableiten könne, zeige sich nun, dass die italienischen Behörden diese Gesetzesänderung unter Umständen doch anders auslegen könnten – zum Nachteil der Reisenden. Abschließend müsse das allerdings noch geklärt werden, heißt es in der Meldung des ADAC.

Klar ist jedoch: Der ADAC rät allen Autofahrenden, beim Fahrradtransport Warntafeln anzubringen, bis alle Unklarheiten beseitigt sind und die Lage juristisch einwandfrei geklärt ist. Denn derzeit sei nicht auszuschließen, dass bei fehlenden Warntafeln Bußgelder ausgestellt werden könnten. Demnach konnte noch nicht abschließend geklärt werden, wie die neueste Gesetzesänderung in Italien in der Praxis umgesetzt wird.

Hintergrund: Unsere ursprüngliche Meldung vom Januar 2025

Nachdem erst vor gut einem Jahr eine neue Vorschrift in Italien beinahe den Fahrradtransport am Heck des Autos deutlich erschwert hätte, gehen die Italiener nun mit einem neuen Dekret in die exakt andere Richtung. Mit einem am 21. Januar 2025 veröffentlichten Schreiben des italienischen Verkehrsministeriums entfällt die Pflicht, reflektierende Warntafeln oder Wiederholungsschilder (drittes Nummernschild) für Fahrradträger zu verwenden, die auf Anhängerkupplungen montiert werden. Stattdessen reicht es nun aus, das originale Kennzeichen des Fahrzeugs sichtbar am Träger anzubringen.

 

Für wen gilt die Regelung?

Das neue Dekret betrifft Fahrzeuge der Kategorien M1 (Personenkraftwagen, SUVs, Wohnmobile) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge) mit Trägersystemen auf der Anhängerkupplung. Da das Dekret explizit Anhängerkupplungen anspricht, sind Träger an Hecktüren oder Kofferraumklappen von dieser Änderung ausgenommen.

 

Sicherheitsanforderungen bleiben bestehen

Auch wenn die Vorschriften in Bezug auf die Warntafelpflicht gelockert wurden, müssen folgende Sicherheitsanforderungen erfüllt sein:

Beleuchtung: Die Licht- und Signaleinrichtungen des Fahrzeugs müssen durch den Träger korrekt repliziert werden.

Breite und Überstand: Der Träger darf nicht mehr als 30 cm pro Seite über die Fahrzeugbreite hinausragen. Überstehende Ladung muss entsprechend gekennzeichnet werden.

Kennzeichenmontage: Das Fahrzeugkennzeichen muss gut sichtbar am Träger angebracht werden (in Deutschland muss das originale Kennzeichen am Fahrzeug verbleiben).

Warntafel für Träger an Hecktüren und Kofferraumklappen bleibt

Wie oben schon angesprochen, sind Träger an Hecktüren oder Kofferraumklappen von der Änderung ausgenommen und müssen weiterhin mit einer Warntafel gekennzeichnet sein. Eine Warntafel soll aus Metallblech sein, muss eine Abmessung von mindestens 50 x 50 Zentimeter haben und rot-weiß schraffiert sein (fünf rote Streifen). Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht werden mit 87 Euro geahndet.

 

Noch vor einem Jahr hatten sich diverse italienische Regionen gegen eine Neuregelung gewehrt, nach der die Ladung am Heck des Autos sogar mit zwei Warntafeln zu kennzeichnen gewesen wäre. Für viele Reisende war das Fehlen einer Warntafel bisher ein Stolperstein mit hohen Bußgeldern als Risiko. Mit dem neuen Dekret wird nun diese Verpflichtung gestrichen – gültig ist die neue Regelung ab dem 01. Januar 2025.

Das Dekret wurde von der Gazzette Ufficiale veröffentlicht und ist hier im Originaltext nachzulesen.

 

Link zum O Text

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Bearbeitet von wunderwuzi
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Lesen konnte ich es auch. In Zeiten, in denen sich immer mehr Schreiber den Job durch KI erleichtern lassen, wollte ich aber zur Sicherheit - denn ein Artikel in einer deutschen Hobbyzeitung ist einem Carabiniere egal - gerne mal das im Artikel verlinkte Originaldekret sehen.

 

Nur aus akademischem Interesse, denn ich find so ein Schild ja gut und fahre oft genug spontan ja doch wohin, wo es immer noch Pflicht ist - also würde ich es eh nicht je nach Land an und abmontieren...

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Hier das Original File (150 Seiten )auf Iatlienisch

Dropbox oder Google Drive oder Gazzeta

 

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Bearbeitet von wunderwuzi
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Der von Dir verlinkte Artikel ist vom 28.5.2025. Der Artikel des ADAC ist vom 5.6.2025. 

Wie kann "Dein" Artikel einen 7 Tage später erschienenen in Frage stellen?

 

Außerdem lese ich in "Deinem" Artikel mit keinem Wort, dass der ADAC nicht sauber recherchiert habe. Ganz im Gegenteil -- der Hauptteil endet mit der Feststellung: "Der ADAC rät allen Autofahrenden, beim Fahrradtransport Warntafeln anzubringen, bis alle Unklarheiten beseitigt sind und die Lage juristisch einwandfrei geklärt ist. "
Was danach noch folgt, ist ein Bezug auf einen Originalartikel vom Januar 2025 im Bike Magazin, der damals die "Entwarnung" gab und der aber durch den ADAC in Frage gestellt wird.

 

Könntest Du bitte genauer erläutern, wo in dem von Dir verlinkten Artikel stehen soll, dass der ADAC nicht das richtige sagt?

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sorry! Das stimmt nicht was ich geschrieben habe! Ich habe den easyfold 3 mit der santhu 

aber nicht den easyfold 3 XT

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Der Artikel vom 28.05. stellt die Fakten klar. Was der ADAC vorher und hinterher darüber geschrieben hat, teils durch Drittquellen getriggert, ist irrelevant. Das war schon bei der alten Rechtslage so -seit 2011 braucht ein AHK- Träger keine Warntafel in IT.

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Der Aufmacher des Artikels vom 28.5. lautet:

"Gute Nachrichten für Bike-Reisende, die ihr Fahrrad am Heck des Autos mit nach Italien nehmen wollen - das hieß es im Januar 2025. Jetzt warnt der ADAC: Die Lage sei noch nicht geklärt. Drohen doch Bußgelder beim Fahrradtransport in Italien?"

 

Was genau an diesem Text stellt Deiner Meinung nach "die Fakten klar"?

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Lies bitte den ganzen Artikel. Der stellt die Faktenlage sehr detailliert dar. 

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Ich habe mir die Mühe gemacht, den Artikel mehrfach ganz zu lesen.

 

Der Titel lautet: "Neue Verwirrung um Warntafel-Pflicht" (liest sich für mich erstmal eher wie das genaue Gegenteil einer Klarstellung)

Der Text (bis auf den letzten Absatz) handelt wie der Aufmacher von "vermeintlich guten Nachrichten" vom Januar 2025, die nun durch einen Artikel des ADAC in Frage gestellt sind.

Der letzte Absatz gehört nicht mehr wirklich zum Artikel, sondern zitiert als Hintergrund-Info einen alten Artikel vom Januar 2025 aus demselben Magazin, der die o.g. "vermeintlich guten Nachrichten" ursprünglich verbreitet hatte -- also die "Tatsachen", die jetzt in Frage gestellt sind.

Das war's.

 

Vielleicht bin ich einfach zu leseschwach, um die von Dir genannte Klarstellung darin zu finden. Daher würde ich Dich bitten, mir einen kleinen Hinweis auf eine konkrete Textstelle zu geben, die die Faktenlage detailliert darstellt.

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Kurz mal zu meinem Informationsstand: 

- ich habe eine Deutsche Übersetzung der Italienischen Strassenverkehrsordnung von 1992, herausgegeben von der Südtiroler Landesverwaltung im November 2021.

- ich habe den relevanten Teil des Rundschreibens vom Januar 2025 via Google vollständig ins Deutsche übersetzt, gelesen, und, wie ich meine, verstanden.

- zusätzlich gibt es noch das Rundschreiben des Verkehrsministeriums aus 2011, das für AHK-Träger und Koffer- und Ski-Trägern an Reisebussen mit eigener Beleuchtung die Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung (Artikel 164, "Anbringung und Ladung auf Fahrzeugen") teilweise aufhebt. 

 

So, zu dem Artikel. Nachdem ich jetzt wesentlich besser informiert bin: Der Artikel ist leider auch nicht ganz klar. Dazu unten. Aber ich habe mir die Verordnung von 2025 und das Gesetz von 1992 übersetzt und im Detail geprüft. Zusammen mit dem Rundschreiben aus 2011 ergibt sich für mich zweifelsfrei, dass sich an der Rechtslage seit 2011 überhaupt nichts geändert hat: Wir dürfen mit einem AHK-Träger mit Beleuchtung ohne Warntafel durch Italien fahren, was ich seit 2020 auch mehrfach im Jahr tue und auch weiterhin tun werde.

 

Im Einzelnen zu dem Beitrag: Entscheidend ist der Schlussabsatz  "Mit einem am 21. Januar 2025 veröffentlichten Schreiben des italienischen Verkehrsministeriums entfällt die Pflicht, reflektierende Warntafeln oder Wiederholungsschilder (drittes Nummernschild) für Fahrradträger zu verwenden, die auf Anhängerkupplungen montiert werden. Stattdessen reicht es nun aus, das originale Kennzeichen des Fahrzeugs sichtbar am Träger anzubringen." Das ist auch Quark, nicht korrekt interpretiert; aber es beinhaltet implizit den Kern der Verordnung, die ich Satz für Satz gelesen habe: Diese regelt grundsätzlich, das AHK Träger ohne Eintragung in die KFZ-Papiere verwendet werden dürfen (hier stand mal eine Gesetzesänderung zur Diskussion), sowie die Anforderungen an die Technik, das Kennzeichen und die Montage des Trägers selbst. Ich habe mir das komplett übersetzt und sehr genau angesehen. Ansonsten steht explizt in der Verordnung, dass das Gesetz aus 1992 gültig bleibt. Die zitierten §en (3, 4, 6) habe ich geprüft.

 

Der ADAC hat letztes Jahr vor einer Gesetzesänderung gewarnt, die nie in Kraft getreten ist (!!!). Ein Journalist von "BIKE-Magazin" hat das letztes Jahr vom Polizeikommandenten von Trento bestätigt bekommen. Was der ADAC zu diesem Thema schreibt, ist (für AHK-Träger) ohne Ausnahme falsch - seit 2011. 

 

Aber der ADAC ist hier nicht alleine. "Auto Motor Sport" schreibt am 24.01.2025 unter dem Titel "Neues Gesetz regelt Warntafel-Vorschrift": "Bislang mussten Autofahrer in Italien an Fahrradträgern reflektierende Warntafeln oder Wiederholungskennzeichen (drittes Nummernschild) anbringen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Diese Pflicht entfällt nun für Fahrradträger, die auf der Anhängerkupplung montiert sind. Stattdessen reicht es aus, das originale Fahrzeugkennzeichen gut sichtbar am Träger anzubringen." Der letze Satz ist zwar im Ergebnis sachlich richtig, aber inhaltlich kompletter Unsinn, weil das in der Verordnung einfach nicht drin steht!

 

Anscheinend verlassen sich alle auf Drittquellen und geben das unrecherchiert weiter.

 

Für mich ist die eigentlich erschütternde Erkenntnis, wie einfach sich Halb- und Falschwissen im Netz anscheinend selbst unter seriösen Journalisten ungehindert ausbreiten kann. Allerdings kenne ich das schon aus meinem Job als Softwareentwickler, wo ich selbst erlebt habe, dass zu bestimmten Spezialthemen 99% Müll geschrieben wurde, der sich auf eine einzige falsche Quelle zurückführen lässt.

 

So, dass soll es von mir zu dem Thema jetzt auch wirklich gewesen sein. 

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