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Wartezimmer Grand California


infonaut

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Was war dein unverbindlicher Liefertermin im letzten Jahr? Ich habe auch den Eindruck, dass die tatsächlichen Liefertermine einige Wochen nach hinten verschoben sind. 

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Bei der Bestellung Ende September über den Internetvermittler stand „April 2026“ als unverbindlicher Termin. Bei der Auftragsbestätigung seitens des VW-Händlers Anfang Oktober stand dann „2. Quartal 2026“- natürlich auch unverbindlich. 
 

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  N Abend zusammen,

 

6 Wochen nach dem „unverbindlichen“ Liefertermin kommt der Händler gemäß Vertragsbedingungen der verbindlichen Bestellung in Verzug. Hätte das denn irgendwelche Konsequenzen für Käufer oder Händler?

 

LG Kurt

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Moin
Meiner ist wohl für die Verfrachtung zum Händler nach A disponiert.
Mal schauen, was das am Ende meint.
 

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Da musst du selbst erstmal aktiv werden
6 Wochen darf der Händler den Liefertermin ohne Konsequenzen den Liefertermin überschreiten.
Danach musst den Händler schriftlich anmahnen und eine Nachfrist setzen. Dadurch setzt du den Händler in Verzug.
Erst nach Ablauf der gesetzten Nachfrist ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz möglich. 

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Die Frage ist doch, was nutzt es dir ... wenn du zurücktreten könntest.
Dann hast du 6 Monate gewartet, keinen Camper und kannst dir was Neues suchen.
Macht nur Sinn, wenn du eine Alternative möchtest. 

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… es ging nur mal ganz grundsätzlich um das Thema unverbindlicher Liefertermin. Ganz so unverbindlich ist es dann also doch nicht. Ich kann mir so einige Szenarien vorstellen in denen es interessant sein kann im Falle eines Falles zurück zu treten … ist aber eher die Ausnahme. Ähnliches gilt auch für die 6Wochen Frist zur Auftragsbestätigung 🫵

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Man kann auch Schadensersatz einfordern. So bekommst Du z.B. relativ einfach einen Ersatzwagen von VW. 

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Guten Morgen,

 

 was meinst Du mit Ersatzwagen?

 

LG

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Moin
Die Aussage kannst du vergessen - was soll denn ersetzt werden ... ?
Es gibt im Grunde genommen ja auch keinen Schaden, sondern nur ein Ärgernis - und Ärgernis-Schadensersatz gibt es nicht.
Bei PKW verhält sich das anders wenn diese bspw. für den Weg zur Arbeit benötigt werden.
Auch bei Campern kann man natürlich einen Schaden konstruieren - aber das ist alles Haarspalterei.
Wenn sich bei Campervans die Verzögerung in einem Rahmen von - sagen wir - 2-3 Monaten bewegt, sollte man sich ärgern.
Wer klagt, ärgert sich noch mehr ... halte ich für nicht sinnvoll.
Bei meiner Bestellung hiess es 4-6 Monate; darauf (+/- 2 Monate) war/bin ich eingestellt.
Das war - so meines Wissens - auch die Information, die die meisten Händler im September/Oktober 25 letzten Jahres bei der Bestellung angegeben haben.
Und auf diese Lieferfrist läuft es - wenn ich hier richtig mitlese - auch ungefähr raus.
Mein Auto soll Ende diesen Monats beim Händler ankommen; das wären dann ziemlich genau 6 Monate.
LG

 

Bearbeitet von RR1234
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candylo ging es um grundsätzliches beim Thema unverbindlicher Liefertermin.
Das nennt sich Vertragsrecht und da ist es egal ob PKW oder Wohnmobil oder sonstiges.
Soll auch Leute geben die den GC beruflich nutzen oder ganzjahrig drin leben wollen.
Es geht nicht darum was du für sinnvoll oder nicht sinnvoll hälst. 
Fakt ist du kannst unter gewissen Umständen den Händler (nicht VW) in Verzug setzen.
Ausnahmen sind z.B. höhere Gewalt usw.
Ob man das macht, sollte jeder für sich entscheiden.

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Alles gut, ich glaube wir reden da gar nicht wirklich aneinander vorbei.
 

Ein „unverbindlicher Liefertermin“ ist rechtlich keine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit, schließt einen späteren Verzug aber nicht aus. Üblicherweise setzt das voraus, dass nach Ablauf einer angemessenen Zeit eine Frist zur Leistung gesetzt wird. Wann diese Schwelle erreicht ist, ist eine Frage des Einzelfalls.


Wenn man es einmal praktisch durchspielt:
Bei ursprünglich in Aussicht gestellten 6 Monaten Lieferzeit tritt Verzug nicht automatisch ein.
Mit einer angemessenen Nachfrist von z. B. 2–4 Wochen bewegt man sich eher im Bereich von etwa 7 bis 8 Monaten, bis man rechtlich sauber im Verzug ist – je nach Konstellation auch etwas darüber.


Dann stellt sich die nächste Frage: Was folgt daraus überhaupt?

Ein Rücktritt vom Vertrag ist grundsätzlich möglich, setzt aber ebenfalls eine Fristsetzung voraus.
Faktisch bedeutet das oft: Man steht wieder am Anfang und muss sich um ein Ersatzfahrzeug kümmern – mit entsprechender weiterer Wartezeit.

Schadensersatz ist ebenfalls denkbar, aber in der Praxis häufig schwer greifbar. Konkrete Mehrkosten (z. B. Ersatzanmietung oder nachweisbarer wirtschaftlicher Nutzungsausfall) kommen in Betracht, reine Unannehmlichkeiten eher nicht.


Mir ging es nur darum, dass diese Konstellationen in der Praxis oft weniger eindeutig sind, als sie zunächst wirken.

Und ganz unabhängig davon: Ich wollte hier niemandem auf den Fuß treten.

Es ist eher der Hinweis, dass man sich auf solche Angaben nicht zu sehr verlassen sollte.
Lieferverzug ist schon ärgerlich genug – und die rechtliche Durchsetzung macht es erfahrungsgemäß eher noch ärgerlicher.

Am Ende muss das jeder für sich entscheiden.

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Ich fühle mich jetzt doch ein wenig angestachelt, meine Anmerkungen zum Thema Lieferzeit noch einmal etwas praktischer greifbar zu machen.


Der einzige Grund, warum ich mich hier im Forum überhaupt mit Lieferzeiten beschäftige, ist eine ganz konkrete Planung – an sich sind mir solche Themen eher egal. Juristische Fragestellungen sind mir nicht ganz fremd 🙂 – es ist also doch auch etwas mehr als nur Neugier und Planung.

Unabhängig davon: Ich will hier niemandem auf den Fuß treten. Falls das so angekommen sein sollte, bitte ich um Nachsicht.
 

Zu meiner Situation:
Ich habe unmittelbar nach der geplanten Lieferung – mit einem gewissen zeitlichen Puffer – einen Werkstatttermin vereinbart, der nicht ganz trivial zu bekommen war (Clesana-Einbau, Elektrik-Aufrüstung, Anpassung Küchenelement).
Meinem Händler ist das bekannt, er hatte vor wenigen Wochen sogar per E-Mail (inkl. Kopie interner Produktionsstatus) signalisiert, dass das zeitlich passen sollte. Juristisch war diese Email im übrigen für den Händler ein großer Fehler.
Daran anschließend ist eine längere Reise geplant, verbunden mit einer Feier im Ausland, die sich nicht verschieben lässt.


Verzögert sich die Lieferung um mehr als 3 Wochen, wird alles nicht funktionieren.
Die Vorlaufzeiten der Werkstatt liegen bei 2–3 Monaten – ein neuer Termin steht also faktisch in den Sternen.

In der Konsequenz würde ein Lieferverzug von mehr als 3 Wochen bedeuten: Anreise per Flug zur Feier, Rückkehr, erneute Organisation des Werkstatttermins – und so weiter.


Wenn ich jetzt aus dieser Konstellation eine tragfähige Anspruchsgrundlage herleiten möchte, wird es in der Praxis dennoch sehr schnell dünn.
Die zentrale Frage ist ja: Liegt überhaupt ein ersatzfähiger Schaden vor – oder bewegt man sich am Ende doch eher im Bereich bloßer Unannehmlichkeiten? Selbst bei wohlwollender Betrachtung lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine belastbare Anspruchsposition entwickeln, obwohl eine formlose Email "wird schon klappen" vorliegt.

Werkstatttermin weg, Reiseplanung unter Druck – unerquicklich, aber rechtlich eben nicht ohne Weiteres greifbar.
Und selbst wenn man das sauber aufsetzt, steht der Aufwand häufig in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Ergebnis (geschätzte Verfahrensdauer 2-3 Jahre). 


Und ganz unabhängig davon:
Mein persönliches Motto ist, dass ich mich nicht gerne ärgere – und wenn, dann nur über Dinge, die ich tatsächlich hätte ändern können, es aber nicht getan habe. Alles andere lasse ich eher an mir abprallen – das bringt die (Lebens-)Erfahrung mit sich.
 

Bearbeitet von RR1234
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