fregatte Geschrieben 20. Juli 2023 Teilen Geschrieben 20. Juli 2023 VW(N) bekleckert sich in Bezug auf die Digitalisierung des Benutzererlebnisses ja nicht wirklich mit Ruhm. Es wird unfertige Hard-/Software verkauft und der Kunde darf dann in einer langen Vertröstungszeremonie der Mängelnachbesserung hinterherwinseln (nat. alles ohne Leihwagen). Dieses hat alles einen mehr als faden Beigeschmack. Andere Hersteller können dies besser und agieren hier deutlich kundenfreundlicher. In Bezug auf die “These, es müssen ja nicht alle UpDates kostenlos sein” (siehe T6.1 Forum Infotainment SW UpDate Thread), stünde es VW gut zu Gesicht, wenigstens hier aktiv kundenfreundlich zu sein. Unabhängig davon besteht für den Kunden ein juristischer Anspruch, dass die UpDates nicht nur innerhalb der Garantie kostenlos sind. Den Kunden aufzufordern, dafür zu bezahlen, entgleitet dem Korridor der kaufmännischen Korrektheit und Seriösität. “Umsetzung einer EU-Richtlinie Teil der vom Bundestag im Juni beschlossenen Novellen ist ein Gesetz, mit dem das Kaufrecht im BGB angepasst wird. Damit haben die Abgeordneten die EU-Warenkaufrichtlinie von 2019 umgesetzt. Mit dem zweiten Gesetz wird das BGB ergänzt um Vorgaben für Verträge, die die Bereitstellung "digitaler Produkte" zum Gegenstand haben. Es bezieht sich auf die breit angelegte EU-Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen. Für Waren mit digitalen Elementen wie Handys oder Laptops, die ein Kunde von einem Händler erwirbt, gilt künftig eine Aktualisierungspflicht mit Updates oder Versionswechseln (Upgrades). Verkäufer oder Ausrüster müssen die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit der Geräte auch nach deren Übergabe gewährleisten. Der Anspruch, der eine längere Nutzbarkeit und so mehr Nachhaltigkeit mit sich bringen soll, gilt innerhalb eines Zeitraums, der "vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann". Eine genaue Zeitspanne hat der Gesetzgeber nicht festgeschrieben. Die Frist soll abhängig sein von der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Funktionen. Details etwa zum reinen Bezug von Sicherheitsupdates oder Upgrades können die Parteien schon im Kaufvertrag regeln. Das Bundesjustizministerium ging in seiner Kostenkalkulation davon aus, dass Updates im Durchschnitt "für fünf Jahre bereitgestellt werden müssen”. "Die Warenkaufrichtlinie gilt für den Online- und den klassischen Einzelhandel. Sie schließt den Erwerb etwa von intelligenten Haushaltsgeräten, smartem Spielzeug, Computern, Smartphones, Tablets, vernetzten TV-Geräten, Smart-Watches, Saugroboter, Fitness-Trackern und Spielekonsolen ein. Die Bestimmungen erstrecken sich nicht nur auf das eigentliche Produkt, sondern auch auf damit von Anfang an verknüpfte Apps." https://www.heise.de/news/Verbraucherschutz-Update-Pflicht-fuer-digitale-Produkte-und-Software-gilt-6316738.html https://www.heise.de/news/Bundestag-stimmt-fuer-Recht-auf-Updates-und-faire-Verbrauchervertraege-6118346.html Diese Ausführungen sind meine Antwort aus dem T6.1 Software UpDate Thread, da diese Thematik jedoch für alle Modelle gilt, habe ich den Thread in diesem “Cali Spezial” Bereich erstellt. Grüsse fregatte 4 Zitieren Link zu diesem Kommentar
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